Satzung der Königlich privilegierten Hauptschützengesellschaft München
§ 1 Name und Zweck
1. Die Gesellschaft führt den Namen Königlich privilegierte Hauptschützengesellschaft München und hat ihren Sitz in München.
2. Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung und auf Grund Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung für das Königreich Bayern vom 25. August 1868 (Reg. Bl. Sp. 1729). Sie erkennt die Allgemeine Schützenordnung an.
3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Vollmitglied kann nur sein, wer unbescholten und 18 Jahre alt ist.
2. Jungmitglied kann werden, wer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des Schießsportes zugelassen ist. Mit 18 Jahren wird das Jungmitglied Vollmitglied.
3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, den Schießsport oder die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
1. Gesuche um die Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat. Die Mitglieder sind verpflichtet, etwaige Einwendungen oder Bedenken über den Antragsteller dem Schützenmeisteramt mitzuteilen. Der Antragsteller hat zwei Bürgen zu benennen.
2. Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind.
Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
3. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Ableben,
b) durch Austritt,
c) durch Nichtbezahlung des Jahresbeitrages von zwei Jahren, nachdem eine Anmahnung erfolglos geblieben ist,
d) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c),
e) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betruges, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung,
f) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
2. Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. § 6, Abs. 4–6 gilt entsprechend.
3. Die Mitglieder können jederzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt, aus der Gesellschaft austreten.
Ein Mitglied, das nicht zum Schluss des Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung sowie des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu bezahlen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 6 Gesellschaftsdisziplin
1. Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
2. Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden, durch
a) Geldbußen bis zu zwei Jahresbeiträgen,
b) befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft mit Hausverbot.
3. Eine Geldbuße kann allein oder neben dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die Gesellschaftskasse.
Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben ausgeschlossen.
4. Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in seinem Auftrag durch ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
5. Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem Gesellschaftsausschuss, mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens zwei Schützenmeister, ein weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
6. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die Einlegung einer Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird. Das gilt nicht für ein mit einer Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b) verbundenes Hausverbot.
§ 7 Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind
- der Schützenkommissar
- das Schützenmeisteramt
- der Gesellschaftsausschuss
- die Generalversammlung
§ 8 Das Schützenmeisteramt
1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem 3. Schützenmeister (Schriftführer), dem 4. Schützenmeister (Schatzmeister) und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und volljährig sein.
2. Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Schützenmeister. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Der 2. Schützenmeister darf von ihr im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.
3. Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
4. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr zwei und im darauf folgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann von dem Gewählten sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
6. Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
7. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§ 9 Gesellschaftsausschuss
1. Der Gesellschaftsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 200 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf elf, hat sie mehr als 500 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf fünfzehn. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des Gesellschaftsausschusses.
2. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr fünf und im darauf folgenden Jahr vier Mitglieder zu wählen sind.
Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als neun Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
4. Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
a) Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung,
c) Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
5. Für die Amtsenthebung von Mitgliedern des Gesellschaftsausschusses und ihrer Ersatzleute gilt § 8 Abs. 6 entsprechend.
6. Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, der 1. Schützenmeister oder 2. Schützenmeister und zwei weitere Mitglieder des Schützenmeisteramtes (Schriftführer, Schatzmeister, Sportleiter) anwesend sind.
Der Gesellschaftsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§ 10 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Schützenkommissar. Ist dieser nicht anwesend, übernimmt der 1. Schützenmeister den Vorsitz der Generalversammlung.
3. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden, dem 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
5. Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt zu dem in der Einladung zur Generalversammlung angegebenen Termin zugeleitet werden.
6. Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
a) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Generalversammlung,
b) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages oder sonstiger Leistungen,
d) Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
g) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6),
h) Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
i) eine Änderung der Satzung (§ 14),
k) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes (§ 8 Abs. 6),
l) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Gesellschaftsausschusses (§ 9 Abs. 5),
m) die Auflösung der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2).
7. Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
8. Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt. HSG MÜNCHEN – SATZUNG 6
9. Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.
§ 11 Schützenkommissar
1. a) Das Amt des Schützenkommissars wird jeweils dem amtierenden Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München übertragen.
b) Lehnt der Oberbürgermeister die Übernahme des Amtes als Schützenkommissar ab, so kann die Generalversammlung eine andere Persönlichkeit auf die Dauer von fünf Jahren in dieses Amt berufen. Das gleiche gilt im Falle der Niederlegung des Amtes. Der Schützenkommissar soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
2. Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Landeshauptstadt München und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit. Er hilft die Geschicke der Gesellschaft beratend mitzulenken.
3. Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in der Generalversammlung.
4. Die Niederschrift der Generalversammlung, der Haushaltsvorschlag, der Bericht des 1. Schützenmeisters, der Bericht des Schatzmeisters, sind dem Schützenkommissar zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 12 Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
1. Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
2. Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses.
Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan, den Richtlinien sowie Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
4. Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom 1. Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Anwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplanes bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses anordnen.
Abs. 2, Satz 5, bleibt unberührt.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
7. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor.
Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses.
8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf herabsinkt.
2. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder, aufgelöst werden.
3. Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleibt, an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Schießsportes zu verwenden hat.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen geändert werden.
2. Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Landeshauptstadt München vorzulegen, mit der Bitte, die Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums des Innern einzuholen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayer. Staatsministerium des Innern in Kraft.
Satzungsänderungen durch die Generalversammlung am 18. Juni 1997 beschlossen
1. § 2 Absatz 2 der Satzung
2. § 13 Absatz 3
München, den 18. Juni 1997
Gottfried Kustermann
(1. Schützenmeister)
Christian Ude
(Schützenkommisar)
Peter May
(2. Schützenmeister)
Das Staatsministerium des Innern genehmigte mit Bescheid vom 21. 1. 1998 und vom 24. 6. 1999 gemäß § 33 Abs. 2 BGB die von der Generalversammlung der Gesellschaft am 18. 6. 1997 bzw. 25. 6. 1998 beschlossene Satzungsänderung.
München, den 21. Januar 1998
i.A.
WALTHER
Ministerialrat
München, den 24. Juni 1999
i.a.
BÖHM
Regierungsrat
